Steuererleichterungen
Entnommen aus dem aktuellen “Ratgeber für behinderte Menschen” , herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Einkommensteuer/Lohnsteuer:
Der Pauschbetrag für behinderte Menschen in Höhe von € 310 bis € 1.420 kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung. Behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von € 3.700,--.
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden:
Außergewöhnliche Krankheitskosten, wie z.B. für einen Krankenhausaufenthalt mit Operation oder für eine Heilkur. Unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen und Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt. Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag von € 624 im Kalenderjahr abgesetzt werden.
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