Pauschale Aufwandsentschädigung für Eltern als bestellte Betreuer
Wurden die Eltern vom Vormundschaftsgericht als Betreuer ihres volljährigen Kindes bestellt, steht ihnen nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz ein Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung (das heißt Aufwandsentschädigung, § 1835a BGB) von 323,00 Euro je Kalenderjahr ab der Bestellung zu. Diese Betreuerpauschale kann beim zuständigen Amtsgericht formlos beantragt werden
Beschluss des LG Koblenz vom 12.11.1997
2 T 490/97
NJW-RR 1998, 653
|