Kindergeld
Ist bei Kindern eine Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten, wird das Kindergeld grundsätzlich über das 27. Lebensjahr hinaus bezahlt, falls der erwachsene Behinderte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In diesem Fall besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 164 € (2009)monatlich. Dies gilt auch dann, wenn der erwachsene Behinderte nicht mehr zu Hause wohnt. Die Begründung: Die meisten Eltern haben trotzdem Aufwendungen für ihr Kind wie z.B. ein Zimmer für Wochenendbesuche und Urlaub, Kosten für Therapien usw.
Das Kindergeld gehört grundsätzlich den Eltern und ist nicht als Einkommen des Kindes z.B. auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Wenn das Sozialamt das Kindergeld von der Grundsicherung abzieht, ist es ratsam, einen Widerspruch einzulegen.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.05, AZ 12-ZB-05.262. |
Kindergelderhöhung und prozentuale Erhöhung des Elternbeitrages für erwachsene Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen
mit dem Familienleistungsgesetz wurde im Dezember 2008 eine Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 beschlossen. Infolgedessen erhöht sich prozentual der Eigenanteil der Eltern gemäß § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII: "Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert."
Bisher wurden Eltern für ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und unterhaltsberechtigt gegenüber ihren Eltern sind, mit einem Betrag von 26,00 Euro und bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit 20,00 Euro herangezogen.
Die Beträge erhöhen sich nun von 26,00 Euro auf 27,69 Euro und von 20,00 Euro auf 21,30 Euro. |