Jedem Behinderten steht ein Internetanschluss zu,ein schwerbehinderter kann Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr beim Kostenträger stellen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht
Stuttgart mit Urteil vom 16.02.2006 (Az.: 12 K 5442/04, nicht
rechtskräftig).
Das Internet sei heute ohne Zweifel ein geeignetes
Mittel im Sinne der Eingliederungshilfe für dauerhaft Schwerbehinderte,
um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie um
am «Leben in der Gemeinschaft» teilzunehmen, begründeten die
Richter ihre Entscheidung.
Internet als Mittel zur Kontaktpflege und als Eingliederungshilfe zur
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Das Internet ist heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der
Eingliederungshilfe für dauerhaft Schwerbehinderte, um Beziehungen
zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der
Gemeinschaft“ teilzunehmen. Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung
dürfen schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft
abgekoppelt werden und haben deshalb einen Anspruch auf
Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst
monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden. Dies hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16.02.2006 auf die Klage
eines schwer Körperbehinderten entschieden und dessen Klage gegen
den beklagten Landkreis - dem Grunde nach - stattgegeben.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme der - günstigsten -
Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr
für 30 Internetstunden zu. Nach den Regelungen des
Bundessozialhilfegesetzes sei Personen, die - wie der Kläger - nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehöre vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Anbetracht der
Tatsache, dass heute nicht nur Behörden und Firmen zunehmend das
Internet nutzten, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten,
sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang
verfügten, sei das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel,
um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie
am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen.
Insbesondere der auch kostengünstige E-Mailverkehr ergänze in weiten
Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. Von
dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürften schwer behinderte
Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem
ermögliche es diesem Personenkreis gerade die Benutzung des
Internets, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese
von der Behinderung Kenntnis erlangen müssten, was so etwa im
persönlichen Kontakt kaum möglich sei. Der Umgang mit dem Internet
sei demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte,
um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den
Behinderten - zumindest „virtuell“ - in die Gesellschaft einzugliedern.
Sachverhalt
Das VG gab damit der Klage eines arbeitslosen Einzelhandelskaufmannes
statt, der wegen eines Autounfalls in seiner Bewegungsfreiheit stark
eingeschränkt und mit einem Grad von 80 Prozent schwer körperlich
behindert ist. In seiner Wohnung kann er sich frei bewegen. Außer
Haus benutzt er einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln oder, sollte es ihm schlecht gehen, dem Taxi. Der
Kläger, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, beantragte die
Erstattung bereits angefallener Internetkosten. Derzeit, so der Kläger,
nutze er das Internet insbesondere zu Informationszwecken sowie zum
E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen. Der Landkreis lehnte die
Übernahme der Kosten dennoch ab.
Quellen
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, 6.3.2006
beck aktuell, 7.März 2006
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