Elternbeirat Lebenshilfe

 

Betreuungsrecht

Ausführliche Informationen finden Sie über www.bmj.bund.de

Zusammenfassung:

Die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft wurden abgeschafft und durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.

Das heißt, wenn volljährige Menschen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, erhalten sie durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. In der Regel übernehmen Eltern die Betreuung ihrer Kinder und dies ist grundsätzlich nur auf einen Antrag im zuständigen Amtsgericht möglich.

Das Vormundschaftsgericht muss den Betroffenen persönlich anhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der hilfsbedürftigen Person zu verschaffen und wird in der Regel auch ein ärztliches/psychiatrisches Gutachten einholen. Wenn dann das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass für den Betroffenen eine Betreuung erforderlich ist, ordnet es diese an und bestimmt zugleich den Wirkungskreis der Betreuung. Als typische Betreuungsbereiche kommen in Betracht:

Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Fortbildungseinrichtungen, Aufenthaltbestimmungsrecht.

Für das Betreuungsrecht gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Das heißt, der Betroffene kann durchaus selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu seinem Schutz kann das Gericht jedoch anordnen, dass er nur mit Einwilligung des Betreuers bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen kann. Ziel der Betreuung ist es jedenfalls, den Betroffenen in seiner Selbstständigkeit zu stärken und ihn dadurch zu unterstützen, Angelegenheiten gegebenenfalls einmal selbst regeln zu können. Deshalb wird diese Maßnahme alle 5 - 7 Jahre überprüft.

Falls Sie als Eltern die Betreuung nicht übernehmen möchten oder können, wählt das Gericht einen geeigneten Betreuer aus. Nach der Absicht des neuen Betreuungsrechtes soll das Verhältnis zwischen Betroffenem und Betreuer von persönlicher Art sein und nicht über einen Betreuungsverein verwaltet werden. Betreuen heißt also nicht „verwalten“, aber auch nicht „pflegen“.

Die Betreuer werden jährlich per Formular nach dem Stand der Dinge abgefragt und sie erhalten auf Antrag einen pauschalen Aufwendungsersatz von € 323 pro Jahr. Ansonsten wird grundsätzlich eine Betreuung unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt.

 

 

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